Gemäß diesen Abschnitts der Satzung des Kinder- und Jugendparlaments Marburg können alle Schüler*innen Marburger Schulen an ihren Schulen wählen und gewählt werden, sofern sie das Wahlrecht besitzen.
Hier werden die Vorraussetzungen für das Wahlrecht dargestellt. Zusammengefasst muss man hierfür:
ENTWEDER:
ODER:
Das heißt, dass beispielsweise ein 17-jähriger Auszubildender ebenso wählen kann wie eine 19-jährige Schülerin.
Dies bedeutet, dass eine Schule mit 204 Schüler*innen beispielsweise 2 Deligiertensitze und 2 Stellvertreter*innensitze hätte während eine Schule mit über 800 Schüler*innen die maximale Anzahl der Sitze erreicht hat und damit bis zu 4 Delegierte und 4 Stellvertreter*innen haben kann.
Beispielrechnung:
Wahlergebnis nach Auszählung aller Stimmen der Beispielschule mit 2 Delegierten- und 2 Stellvertreter*innensitze:
Den ersten Delegiertensitz hat hier eindeutig Julia gewonnen mit den meisten Stimmen (40). Den zweiten Delegiertensitz allerdings gewinnt laut Satzung nicht Sarah sondern der Junge mit den meisten Stimmen (da Julia ja ein Mädchen ist). Somit ist Lukas mit 29 Stimmen der zweite Delegierte.
Bei den Stellvertreter*innen beginnt wieder ein Mädchen (da die Sitze abwechselnd vergeben werden und der zweite Deligierte ein Junge ist) und damit ist Sarah die erste Stellvertreterin mit 38 Stimmen. Da nun wieder ein Junge folgen muss wird Anna übersprungen und Simon zweiter Stellvertreter mit 6 Stimmen.