Wahl durch die “externe Liste”

Recht­li­che Rahmenbedingen

Alle aktiv und passiv wahl­be­rech­tig­ten Kinder und Jugend­li­chen (§ 2 Abs. 2), an deren Schule keine Wahl statt­fin­det, sollen über das Kinder- und Jugend­par­la­ment infor­miert werden. Die entspre­chen­den Kinder und Jugend­li­chen haben die Möglich­keit, sich über das Jugend­bil­dungs­werk der Univer­si­täts­stadt Marburg für die Wahl des Kinder- und Jugend­par­la­ments aufstel­len zu lassen und/oder inner­halb des Wahl­zeit­raums ihre Stimme im Haus der Jugend abzu­ge­ben (externe Liste). Glei­ches gilt für wahl­be­rech­tigte Kinder und Jugend­li­che, die Schu­len außer­halb der Univer­si­täts­stadt Marburg besuchen. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 1

Gemäß diesen Abschnitts der Satzung des Kinder- und Jugend­par­la­ments Marburg können alle Kinder und Jugend­li­chen an deren Schule nicht gewählt wird bzw. die keine Schule mehr besu­chen eben­falls an der Wahl teil­neh­men, sofern sie wahl­be­rech­tigt sind. Die Wahl wird für diese Kinder und Jugend­li­che online über die Seite des Kinder- und Jugend­par­la­ments statt­fin­den (diese Seite).

Das aktive und passive Wahl­recht zum Kinder- und Jugend­par­la­ment der Univer­si­täts­stadt Marburg haben alle Kinder und Jugend­li­chen, die ihren Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Univer­si­täts­stadt Marburg haben oder hier in einem Inter­nat wohnen und für die Marburg ihr länger­fris­ti­ger Lebens­mit­tel­punkt ist. Kinder und Jugend­li­che ohne Haupt­wohn­sitz in der Univer­si­täts­stadt Marburg geben eine schrift­li­che Erklä­rung ab, dass sie das aktive und passive Wahl­recht zu einem Kinder-und Jugend­par­la­ment in keiner ande­ren Stadt wahr­neh­men. Zur Ausübung des akti­ven und passi­ven Wahl­rechts müssen die Kinder und Jugend­li­chen zum Zeit­punkt der Wahl das 6. Lebens­jahr voll­endet haben und eine allge­mein­bil­dende Schule oder eine Förder­schule besu­chen oder das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 2

Hier werden die Vorraus­set­zun­gen für das Wahl­recht darge­stellt. Zusam­men­ge­fasst muss man hierfür:

  • mindes­tens 6 Jahre alt sein
  • in Marburg wohnen (samt Außenstadtteile)

ENTWE­DER:

  • noch nicht 18 Jahre alt sein

ODER:

  • eine allge­mein­bil­dende Schule besuchen

Das heißt, dass beispiels­weise ein 17-jähri­ger Auszu­bil­den­der ebenso wählen kann wie eine 19-jährige Schülerin.

Für die Sonder­form der exter­nen Liste gilt die Ermitt­lung der aktu­el­len Schüler*innen-zahl, die in der Univer­si­täts­stadt Marburg wohnen, aber keine Marbur­ger Schule besu­chen. Auch für die externe Liste gilt die Rege­lung, dass je ange­fan­gene 200 Schüler*innen ein Mitglied gewählt werden kann 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 3

Hier wird fest­ge­legt, wieviele Sitze in der Online-Wahl besetzt werden können. Je 200 Kinder und Jugend­li­che, die für die externe Liste wahl­be­rech­tigt sind, können ein*e Delegierte*r und ein*e Stellvertreter*in gewählt werden.

Den ersten Sitz aus der nach Mädchen und Jungen getrennt geführ­ten Vorschlags­lis­ten der jewei­li­gen Schule erhält der*die Kandidat*in mit der höchs­ten Zahl der abge­ge­be­nen gülti­gen Stim­men. Den jeweils nächs­ten der noch zu verge­ben­den Sitze, einschließ­lich der Sitze für die Stellvertreter*innen, erhält der*die Kandidat*in mit der höchs­ten Stim­men­zahl aus der Vorschlags­liste des ande­ren Geschlechts. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det das Los. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 3

Obwohl hier von “Schule” die Rede ist, wird für die Auszäh­lung der Wahl die externe Liste genauso behandelt.

Beispiel­rech­nung:
Wahl­er­geb­nis nach Auszäh­lung aller Stim­men der Beispiel­schule mit 2 Dele­gier­ten- und 2 Stellvertreter*innensitze:

  • Julia (40 Stimmen)
  • Sarah (38 Stimmen)
  • Lukas (29 Stimmen)
  • Anna (15 Stimmen)
  • Simon (6 Stimmen)

Den ersten Dele­gier­ten­sitz hat hier eindeu­tig Julia gewon­nen mit den meis­ten Stim­men (40). Den zwei­ten Dele­gier­ten­sitz aller­dings gewinnt laut Satzung nicht Sarah sondern der Junge mit den meis­ten Stim­men (da Julia ja ein Mädchen ist). Somit ist Lukas mit 29 Stim­men der zweite Delegierte.

Bei den Stellvertreter*innen beginnt wieder ein Mädchen (da die Sitze abwech­selnd verge­ben werden und der zweite Deli­gierte ein Junge ist) und damit ist Sarah die erste Stell­ver­tre­te­rin mit 38 Stim­men. Da nun wieder ein Junge folgen muss wird Anna über­sprun­gen und Simon zwei­ter Stell­ver­tre­ter mit 6 Stimmen.

Ablauf der Wahl

  • Mitte bis Ende Januar

    Über dieser Seite können sich wahl­be­rech­tigte Kinder und Jugend­li­che entwe­der als Wähler*in oder als Kandidierende*r regis­trie­ren. Kandi­da­ten können bei der Wahl im März selbst­ver­ständ­lich auch abstimmen.

  • Anfang März

    Alle regis­trier­ten Kinder und Jugend­li­chen, die nach Über­prü­fung ihrer Daten wahl­be­rech­tigt sind, werden zur Online-Abstim­mung frei­ge­schal­tet und bekom­men eine Nach­richt mit den nöti­gen Infor­ma­tio­nen per Mail zugesand.

  • März

    Mit den zuge­sand­ten Zugangs­da­ten können sich alle regis­trier­ten Wähler*innen auf dieser Seite einlog­gen. Zunächst werden Steck­briefe der Kandi­die­ren­den gezeigt und im nächs­ten Schritt kann abge­stimmt werden. Ergeb­nisse der Online-Wahl werden auf der Website veröf­fent­licht und per Mail an alle Wähler*innen versand.

  • Mai

    Das neuge­wählte Kinder- und Jugend­par­la­ment trifft sich zum ersten Mal zur Sitzung, der sogenn­an­ten “ersten konsti­tu­ie­ren­den Sitzung”.

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Wir erheben, verarbeiten und speichern Ihre Daten auf Basis Ihrer Einwilligung durch Ihre verbindliche Anmeldung und/oder die Ihres Kindes zur Veranstaltung.

Im Rahmen der Anmeldung für eine Veranstaltung müssen einige Basisdaten angegeben werden. Dazu gehören: Vor- und Nachname der Teilnehmenden, Postanschrift, Geburtsdatum, Namen der Erziehungsberechtigten, E-Mail-Adresse, Telefon.

Zudem können oftmals je nach Veranstaltungsart weitere Angaben erforderlich sein (z. B. Allergien, Beeinträchtigungen, Schwimmabzeichen). Für Ermäßigungsanträge benötigen wir die entsprechenden Nachweise.

Foto-/Film-/Tonaufnahmen während der Veranstaltung(en)

Bei unseren Veranstaltungen werden u. a. Fotoaufnahmen angefertigt, die in verschiedenen on- und offline Medien veröffentlicht werden. Diese Aufnahmen sind mit der bildlichen Darstellung von anwesenden Personen verbunden, wobei die Personenauswahl zufällig erfolgt. Eine Darstellung der Bilder kann auf unserer Homepage und in Printmedien erfolgen. Die Bilder werden von uns sorgfältig geprüft. Wir verwenden keine unvorteilhaften Bilder.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, den Aufnahmen Ihrer Person oder den Ihres Kindes zu widersprechen.

5. Dauer der Speicherung

Wir verarbeiten Ihre Daten nur so lange, wie es zur Planung und abschließenden Durchführung der Veranstaltung oder aufgrund geltender Rechtsvorschriften wie z. B. der Aufbewahrungspflicht von Rechnungsunterlagen erforderlich ist.

6. Übertragung der Daten an Dritte

Im Rahmen der Vertragserfüllung kann es erforderlich sein, dass Ihre bzw. die Daten Ihres Kindes an einen externen Veranstalter oder Projektpartner übermittelt werden müssen. Dieser wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Veranstaltung und insbesondere zur Teilnahmeverwaltung verarbeiten.

Ansonsten erfolgt eine Übertragung von Daten lediglich an die Stadtkasse Marburg zur Abwicklung der Teilnahmegebühren.

7. Rechte der Betroffenen

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  • Recht auf Berichtigung oder Löschung der gespeicherten Daten (Art. 16, 17 DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

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