Das KiJuPa hat im Lauf des letzten Jahres innerhalb einiger KiJuPa-Treffs Überarbeitungsvorschläge erarbeitet, welche die Satzung aktualisieren sollten. Diese Vorschläge wurde in der KiJuPa-Sitzung vom 31.10.2019 ausführlich diskutiert und dann einstimmig angenommen. Damit war die Arbeit des KiJuPa getan, allerdings gab es für die Stadtverwaltung und schließlich auch die Stadtverordneten in diversen Ausschüssen und in der Stadtverordnetenversammlung einiges zu untersuchen und zu diskutieren. Zuerst wurden alle Änderungen rechtlich überprüft und im Anschluss als Beschlussvorlage an den Magistrat übergeben. Die Stadtverordnetenversammlung hat schließlich am 29.05.2020 für die geänderte Satzung gestimmt und nach der amtlichen Bekanntmachung vom 05.06.2020 ist sie nun offiziell in Kraft getreten.
Nach soviel Arbeit und einer so komplizierten Geschichte lohnt sich der Blick auf die nun in Kraft getretenen Veränderungen:

Die wichtigste und nachhaltigste Veränderung betrifft die Wahl zum KiJuPa. Ab sofort ist der Personenkreis, der aktiv an der Wahl teilnehmen kann, in zwei Richtungen erweitert worden.
- Jetzt können Kinder und Jugendliche, die zwar in Marburg wohnen, aber nicht hier zur Schule gehen, sowohl gewählt werden als auch ihre Vertreter*innen wählen. Dazu wird eine sogenannte “externe Liste” geführt werden. Bisher hatten alle in Marburg wohnenden Schüler*innen die Möglichkeit sich an ihren Schulen aufzustellen und dort auch von ihren Mitschüler*innen gewählt zu werden. Mit der neuen Satzung gibt es nun auch die Möglichkeit sich unabhängig von Marburger Schulen direkt im Haus der Jugend aufstellen zu lassen und dort auch für diese “externen” Kandidierenden abzustimmen.
- Die Vorraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht (also die Möglichkeit zu wählen und gewählt zu werden) wurden auch verändert. Während vorher das Wahlrecht zum KiJuPa nur bis einschließlich 17 Jahren möglich war, ist dieses nun auch darüber hinaus noch an den Schulbesuch gebunden. Dies führt dazu, dass sowohl Jugendliche unter 18, welche nicht mehr die Schule besuchen, als auch Jugendliche, die 18 Jahre oder älter sind, aber noch die Schule besuchen, das Wahlrecht haben. Die Vorraussetzungen für das Wahlrecht sind zusammengefasst:
- Wohnsitz in Marburg
- mindestens 6 Jahre alt
- maximal 17 Jahre alt ODER noch Schüler*in an einer allgemeinbildenden Schule oder Förderschule
In der gesamten Satzung wurde außerdem das Gendering aktualisiert und “Stadt Marburg” durch “Universitätsstadt Marburg” ersetzt. Zudem gab es einige kleinere Anpassungen in Rechtschreibung und Grammatik.
Durch die Änderungen am Wahlrecht werden nun bei der nächsten Wahl im Jahr 2021 mehr Kinder und Jugendliche denn je die politischen Entscheidungsprozessen in der Universitätsstadt Marburg mitgestalten können.