Über­ar­bei­tete Satzung verabschiedet

Das KiJuPa hat im Lauf des letz­ten Jahres inner­halb eini­ger KiJuPa-Treffs Über­ar­bei­tungs­vor­schläge erar­bei­tet, welche die Satzung aktua­li­sie­ren soll­ten. Diese Vorschläge wurde in der KiJuPa-Sitzung vom 31.10.2019 ausführ­lich disku­tiert und dann einstim­mig ange­nom­men. Damit war die Arbeit des KiJuPa getan, aller­dings gab es für die Stadt­ver­wal­tung und schließ­lich auch die Stadt­ver­ord­ne­ten in diver­sen Ausschüs­sen und in der Stadt­verordneten­versammlung eini­ges zu unter­su­chen und zu disku­tie­ren. Zuerst wurden alle Ände­run­gen recht­lich über­prüft und im Anschluss als Beschluss­vor­lage an den Magis­trat über­ge­ben. Die Stadt­verordneten­versammlung hat schließ­lich am 29.05.2020 für die geän­derte Satzung gestimmt und nach der amtli­chen Bekannt­ma­chung vom 05.06.2020 ist sie nun offi­zi­ell in Kraft getreten.

Nach soviel Arbeit und einer so kompli­zier­ten Geschichte lohnt sich der Blick auf die nun in Kraft getre­te­nen Veränderungen:

Die wich­tigste und nach­hal­tigste Verän­de­rung betrifft die Wahl zum KiJuPa. Ab sofort ist der Perso­nen­kreis, der aktiv an der Wahl teil­neh­men kann, in zwei Rich­tun­gen erwei­tert worden. 

  1. Jetzt können Kinder und Jugend­li­che, die zwar in Marburg wohnen, aber nicht hier zur Schule gehen, sowohl gewählt werden als auch ihre Vertreter*innen wählen. Dazu wird eine soge­nannte “externe Liste” geführt werden. Bisher hatten alle in Marburg wohnen­den Schüler*innen die Möglich­keit sich an ihren Schu­len aufzu­stel­len und dort auch von ihren Mitschüler*innen gewählt zu werden. Mit der neuen Satzung gibt es nun auch die Möglich­keit sich unab­hän­gig von Marbur­ger Schu­len direkt im Haus der Jugend aufstel­len zu lassen und dort auch für diese “exter­nen” Kandi­die­ren­den abzustimmen. 
  2. Die Vorraus­set­zun­gen für das aktive und passive Wahl­recht (also die Möglich­keit zu wählen und gewählt zu werden) wurden auch verän­dert. Während vorher das Wahl­recht zum KiJuPa nur bis einschließ­lich 17 Jahren möglich war, ist dieses nun auch darüber hinaus noch an den Schul­be­such gebun­den. Dies führt dazu, dass sowohl Jugend­li­che unter 18, welche nicht mehr die Schule besu­chen, als auch Jugend­li­che, die 18 Jahre oder älter sind, aber noch die Schule besu­chen, das Wahl­recht haben. Die Vorraus­set­zun­gen für das Wahl­recht sind zusammengefasst:
  • Wohn­sitz in Marburg
  • mindes­tens 6 Jahre alt
  • maxi­mal 17 Jahre alt ODER noch Schüler*in an einer allge­mein­bil­den­den Schule oder Förderschule

In der gesam­ten Satzung wurde außer­dem das Gende­ring aktua­li­siert und “Stadt Marburg” durch “Univer­si­täts­stadt Marburg” ersetzt. Zudem gab es einige klei­nere Anpas­sun­gen in Recht­schrei­bung und Grammatik. 

Durch die Ände­run­gen am Wahl­recht werden nun bei der nächs­ten Wahl im Jahr 2021 mehr Kinder und Jugend­li­che denn je die poli­ti­schen Entschei­dungs­pro­zes­sen in der Univer­si­täts­stadt Marburg mitge­stal­ten können.

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