Antwor­ten auf häufig gestellte Fragen

Hier beant­wor­ten wir Dir einige der wich­tigs­ten Fragen rund um das KiJuPa.

Kurz erklärt

KiJuPa Marburg steht für Kinder- und Jugend­par­la­ment der Univer­si­täts­stadt Marburg. Das KiJuPa besteht aktu­ell aus ca. 100 Kindern und Jugend­li­chen im Alter von 6 bis zum Ende der Schulzeit.

Ziel­set­zung

Bei einem Kinder- und Jugend­par­la­ment handelt es sich um ein Betei­li­gungs­pro­jekt für Kinder und Jugend­li­che. Das bedeu­tet: Kinder und Jugend­li­che sollen mitre­den, mitbe­stim­men, mitge­stal­ten und selbst entschei­den können, wenn es um Dinge geht, die sie betref­fen. Ziel ist es, die aktu­el­len Themen sowie Bedar­fen und Bedürf­nis­sen von Kindern und Jugend­li­chen gerecht zu werden und Selbst­wirk­sam­keit erfahr­bar zu machen.

Grund­hal­tung

Das KiJuPa ist über­par­tei­lich. Das bedeu­tet: Es gibt keine Parteien und Frak­tio­nen und auch die poli­ti­schen Haltun­gen Einzel­ner spie­len keine Rolle. Das KiJuPa ist offen, arbei­tet inklu­siv und setzt sich für die Belange, Wünsche und Sorgen aller Kinder und Jugend­li­chen in Marburg ein.

KiJuPa-Wahl­rhyth­mus

Das KiJuPa wird alle zwei Jahre an (fast) allen Marbur­ger Schu­len gewählt. Ausge­nom­men sind die beruf­li­chen Schu­len und Schu­len, an denen sich nicht ausrei­chend Kandi­die­ren­den finden.

Sitz­ver­tei­lung im KiJuPa

Den Marbur­ger Schu­len stehen je nach Schüler*innenzahl unter­schied­lich viele Sitze zu. Pro ange­fan­gene 200 Schüler*innen stehen den Schu­len ein Platz für eine*n Delegierte*n und eine*n Vertreter*in zu. Aller­dings gibt es nie mehr als 8 Sitze pro Schule.

Akti­ves und passi­ves Wahlrecht

Das aktive und passive Wahl­recht, also das Recht zu wählen und zu kandi­die­ren, haben alle Marbur­ger Kinder und Jugend­li­che, die mindes­tens 6 Jahre alt sind und das 17. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Darüber hinaus gilt, dass Schüler*innen, die älter sind, aber noch eine Regel­schule besu­chen, eben­falls das aktive und passive Wahl­recht haben. Kinder und Jugend­li­che, die im Marbur­ger Stadt­ge­biet leben, aber keine Marbur­ger Schule besu­chen, können sich über die “Externe Liste” zur Wahl stel­len und auch wählen.

KiJuPa-Vorstand
Das KiJuPa hat einen Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt: 
  • Vorsitzende*r
  • 2 stell­ver­tre­tende Vorsitzende
  • Schriftführer*in
  • Stell­ver­tre­tende Schriftführer*in
  • 5 Beisitzer*innen
 

Der Vorstand trifft sich in der Regel 7–12 Mal im Jahr, berei­tet die KiJuPa-Sitzun­gen, Projekte, Aktio­nen und Fahr­ten gemein­sam mit dem KiJuPa-Team vor.

KiJuPa-Sitzun­gen

Das KiJuPa trifft sich ca. 7 Mal im Jahr zu großen KiJuPa-Sitzun­gen, die in der Regel im Stadt­ver­ord­ne­ten­sit­zungs­aal statt­fin­den und öffent­lich sind. Hier gibt es Infor­ma­tio­nen und Berichte, werden Anträge disku­tiert und abge­stimmt und Termine und Aktio­nen geplant.

KiJuPa-Treffs

Die eigent­li­che inhalt­li­che Arbeit findet in den KiJuPa-Treffs im Haus der Jugend statt. Je nach Thema wird entschie­den, was bei den Treffs passiert. Mal wird disku­tiert, mal gebas­telt, mal gibt es eine Orts­be­ge­hung, mal einen Ausflug…

KiJuPa-Themen

Die inhalt­li­chen Themen setzen KiJuPaler*innen selbst. Dies geschieht einmal am Anfang der jewei­li­gen Amts­zeit bei der Kenn­lern-Fahrt. Dort werden die großen Themen­schwer­punkte für die nächs­ten 2 Jahre gesetzt. Weiter­hin werden immer wieder aktu­elle Themen aufge­grif­fen. Dauer­the­men sind: Schule, Öffent­li­cher Nahver­kehr, Verkehr, Klima- und Umwelt­schutz usw.

Du hast zwei Möglich­kei­ten, um im KiJuPa mitzumachen: 

KiJuPa-Wahl

Du kandi­dierst und lässt Dich ins KiJuPa über Deine Schule oder die Externe Liste ins KiJuPa wählen.

KiJuPa-Freud*in

Du enga­gierst Dich als KiJuPa-Freund*in. Das bedeu­tet, Du kannst alles mitma­chen, aber darfst nicht (immer) mitab­stim­men. Wenn Du dazu Fragen hast oder Du gerne KiJuPa-Freund*in werden möch­test, melde Dich per Post, Tele­fon oder E‑Mail im KiJuPa-Büro.

Das KiJuPa darf ganz schön viel! 

KiJuPa-Rechte

Das KiJuPa besitzt drei wich­tige Rechte: Rede­recht, Antrags­recht und ein eige­nes Budget. Mehr über die Rechte erfährst Du hier.

Inhalt­li­che Ausrichtung

Darüber hinaus darf das KiJuPa eigene Themen und Inhalte setzen und über das eigene Programm entscheiden.

Gremi­en­ar­beit

Das KiJuPa wird auch häufig ange­fragt und entsen­det Vertreter*innen, die als Expert*innen für Kinder und Jugend­li­che in Gremien sitzen. Hier einige Beispiele: Verwal­tungs­aus­schuss des Jugend­bil­dungs­werks, Marbur­ger Schul­kom­mis­sion, Jury des Hessi­schen Parti­zi­pa­ti­ons­prei­ses etc. Dort vertre­ten die KiJuPaler*innen die Sicht­wei­sen von Kindern und Jugend­li­chen und geben ihnen eine Stimme.

KiJuPa-Satzung und ‑Geschäfts­ord­nung

Die wich­tigs­ten recht­li­chen Grund­la­gen für das KiJuPa sind die KiJuPa-Satzung und die ‑Geschäfts­ord­nung. Die Satzung wurde dem KiJuPa von der Stadt­verordneten­versammlung gege­ben. Sie regelt Grund­sätz­li­ches wie zum Beispiel die Aufga­ben, die Wahl und die Rechte. Die Geschäfts­ord­nung gibt sich das KiJuPa selbst. Sie regelt die Arbeits­ab­läufe wie zum Beispiel die Sitzun­gen und die Vorstandsarbeit.

Weitere recht­li­che Grundlagen

Das Recht auf Parti­zi­pa­tion von Kindern und Jugend­li­chen ist in verschie­de­nen Geset­zen fest­ge­hal­ten. In der UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion, zu der sich alle Länder der Welt beken­nen können, gibt es einen Abschnitt zum Recht auf Parti­zi­pa­tion und Teil­habe. Deutsch­land hat die UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion unter­zeich­net. Zusätz­lich zur UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion gibt es Gesetze in den einzel­nen Ländern. In Deutsch­land gibt es das Grund­ge­setz, dass für alle Menschen in Deutsch­land gilt und das Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­setz. In diesen beiden Geset­zen ist das Recht auf Parti­zi­pa­tion von Kindern und Jugend­li­chen eben­falls fest­ge­hal­ten. Außer­dem gibt es die Hessi­sche Gemein­de­ord­nung, die noch­mal Gesetze für unser Bundes­land beinhal­tet. Darin wird empfoh­len junge Menschen an Entschei­dungs­pro­zes­sen zu betei­li­gen, es ist jedoch bisher keine Pflicht. Viel­leicht ändert sich das jedoch, wenn 2017 die Hessi­sche Verfas­sung erneu­ert wird. Die einzel­nen Gesetze mit ihren jewei­li­gen Ausschnit­ten zur Parti­zi­pa­tion werden im folgen­den genannt und erklärt:

UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion

Seit dem 20.11.1989 ist die UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion von allen Mitglieds­län­dern der Verein­ten Natio­nen (UN), außer den USA, rati­fi­ziert worden (rati­fi­zie­ren: wenn ein Parla­ment oder eine Insti­tu­tion einen völker­recht­li­chen Vertrag in Kraft setzt). Mit der Unter­zeich­nung der UN-Konven­tion verpflich­te­ten sich die Mitglieds­staa­ten nicht nur dazu, die Inter­es­sen und Rechte der Kinder und Jugend­li­chen in die inner­staat­li­che Poli­tik aufzu­neh­men, sondern es soll­ten diese Rechte auch innen­po­li­tisch ange­passt und veran­kert werden. In der Bundes­re­pu­blik wurde die UN-Konven­tion 1992 umge­setzt und trat somit in Kraft. Die Rechte des Kindes werden von UNICEF wie folgt unterschieden:

 

1. ‘survi­val rights’ sichern Kindern durch den Anspruch auf ausrei­chende Ernäh­rung, medi­zi­ni­sche Versor­gung und einen Wohn­sitz das Recht auf Über­le­ben zu.

 

2. ‘devo­lo­p­ment rights’ dienen dem Zweck, dass die Entwick­lung eines Kindes seinem spezi­fi­schen Entwick­lungstand entspre­chend durch Erzie­hung und Schul­bil­dung begüns­tigt wird.

 

3. ‘protec­tion rights’ bewah­ren das Kind vor Ausbeu­tung und Missbrauch.

 

4. ‘parti­ci­pa­tion rights’ stel­len das Recht des Kindes auf Mitspra­che und freie Meinungs­äu­ße­rung sicher.

 

Das Recht eines Kindes auf Parti­zi­pa­tion und Teil­habe spie­gelt sich vor allem in Arti­kel 12, Absatz 1 der UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion wider. Darin „sichern die Vertrags­staa­ten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berüh­ren­den Ange­le­gen­hei­ten frei zu äußern, und berück­sich­ti­gen die Meinung des Kindes ange­mes­sen und entspre­chend seinem Alter und seiner Reife“. Die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land hat sich darüber hinaus dazu verpflich­tet, alle fünf Jahre über die Umset­zung der durch die Konven­tion einher­ge­hen­den Aufga­ben zu berich­ten. Denn schließ­lich haben laut der UN Kinder und Jugend­li­che ausdrück­lich eigene Rechte, zu deren Siche­rung und Umset­zung sich jeder Mitglieds­staat vertrag­lich verpflich­tet hat. Strit­tig bleibt jedoch in diesem Kontext, dass Kinder­rechte nicht einklag­bar sind, wenn sie nicht einge­hal­ten werden, obwohl sie auf völker­recht­li­cher Basis beruhen.

Grund­ge­setz der Bundes­re­pu­blik Deutschland

Da alle Menschen in Deutsch­land (das betrifft eben­falls Kinder und Jugend­li­che) vor dem Gesetz­ge­ber gleich sind, gelten auch die im Grund­ge­setz veran­ker­ten Grund­rechte ausnahms­los für die gesamte Bevöl­ke­rung. Jedoch werden Kinder und Jugend­li­che inner­halb der Grund­rechte nicht ausdrück­lich erwähnt. Im Zusam­men­hang mit (poli­ti­scher) Parti­zi­pa­tion junger Menschen ist vor allem Arti­kel 17 des Grund­ge­set­zes von zentra­ler Bedeu­tung, was die Teil­habe Kinder und Jugend­li­cher am poli­ti­schen Gesche­hen anbe­trifft. Denn darin heißt es, dass „jeder­mann das Recht habe, sich einzeln oder in Gemein­schaft mit ande­ren schrift­lich mit Bitten oder Beschwer­den an die zustän­di­gen Stel­len und an die Volks­ver­tre­tung zu wenden“. Als proble­ma­tisch erscheint auch hier, dass es dem Grund­ge­setz an einer recht­li­chen Diffe­ren­zie­rung der Gesamt­be­völ­ke­rung mangelt. Denn in Bezug auf Kinder und Jugend­li­che lässt sich keine ausdrück­li­che Erwäh­nung hinsicht­lich recht­li­cher Gleich­be­rech­ti­gung zwischen Erwach­se­nen und Minder­jäh­ri­gen finden. Es wird ledig­lich in Arti­kel 6 ange­führt, dass im Umgang mit jungen Menschen seitens der Fami­lie beson­de­rer Schutz zu gewähr­leis­ten ist. Darüber hinaus wird noch erklärt, was im Umgang mit Kindern und Jugend­li­chen erlaubt ist und was nicht gesche­hen darf.

Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­setz (KJHG)

Seit 1991 schafft das Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­setz (KJHG) die gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen für die Kinder- und Jugend­hilfe in Deutsch­land. Es bezieht eben­falls die Eltern ein und bietet Hilfe und Schutz in allen Berei­chen, die Eltern mit ihren Kindern betref­fen könn­ten. Parti­zi­pa­tion von Kindern und Jugend­li­chen ist ein wesent­li­ches Stand­bein des KJHG und ist deswe­gen auch in verschie­de­nen Para­gra­phen fest­ge­schrie­ben. Das spie­gelt bereits Para­graph 1 wieder, worin es heißt, dass „jeder junge Mensch […] ein Recht auf Förde­rung seiner Entwick­lung und auf Erzie­hung zu einer eigen­ver­ant­wort­li­chen und gemein­schafts­fä­hi­gen Persön­lich­keit“ hat, deren Einhal­tung sowohl bei Eltern als auch bei der Jugend­hilfe liegt. Jugend­hilfe soll außer­dem „dazu beitra­gen, posi­tive Lebens­be­din­gun­gen für junge Menschen und ihre Fami­lien sowie eine kinder- und fami­li­en­freund­li­che Umwelt zu erhal­ten oder zu schaf­fen“. Somit wird der Jugend­hilfe bereits in Para­graph 1 des KJHG eine gesetz­lich fest­ge­schrie­bene Erlaub­nis auf Einfluss­nahme in sämt­li­chen gesell­schaft­lich-poli­ti­schen Entschei­dun­gen, die die Inter­es­sen von Kindern und Jugend­li­chen betref­fen, erteilt. Kinder und Jugend­li­che sind somit ihrem Entwick­lungs­stand entspre­chend an der öffent­li­chen Jugend­hilfe zu betei­li­gen, wie aus Para­graph 8 hervor­geht. Sie haben das Recht, sich in allen Ange­le­gen­hei­ten der Erzie­hung und Entwick­lung an das Jugend­amt zu wenden.

Hessi­sche Gemein­de­ord­nung (HGO)

Allen Bundes­län­dern in Deutsch­land wird offen gelas­sen, ob sie Para­graph 8 des Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­set­zes in ihren Gemein­de­ord­nun­gen ergän­zen möchte. In Hessen wurde im Zuge der Neufas­sung der Hessi­schen Gemein­de­ord­nung (HGO) vom 8. Juli 1998 Parti­zi­pa­tion junger Menschen mit den kommu­nal­po­li­ti­schen Planungs- und Entschei­dungs­pro­zes­sen verknüpft. So wird z.B. in Para­graph 4c der HGO empfoh­len, dass „die Gemeinde bei Planun­gen und Vorha­ben, die die Inter­es­sen von Kindern und Jugend­li­chen berüh­ren, diese in ange­mes­se­ner Weise betei­li­gen soll“. Jedoch  handelt es sich dabei ledig­lich um eine Empfeh­lung und nicht um eine Vorschrift, was zur Folge hat, dass der Betei­li­gung von Kindern und Jugend­li­chen nicht zwin­gend Folge zu leis­ten ist. Die Wahl der Betei­li­gungs­for­men ist letzt­end­lich den Kommu­nen selbst über­las­sen. Eine ergän­zende Neue­rung erfährt aller­dings Para­graph 8c der HGO, was die Parti­zi­pa­tion von Kindern und Jugend­li­chen anbe­trifft. Denn seit dem 8. Juli 1998 „kann Kindern und Jugend­li­chen in ihrer Funk­tion als Vertre­te­rin oder Vertre­ter von Kinder- und Jugend­in­itia­ti­ven in den Orga­nen der Gemeinde und ihren Ausschüs­sen sowie den Orts­bei­rä­ten Anhörungs‑, Vorschlags- und Rede­mög­lich­kei­ten einge­räumt werden“.

Jugend­bil­dungs­werk

Das KiJuPa ist inner­halb der Stadt­ver­wal­tung der Univer­si­täts­stadt Marburg beim Fach­dienst 56 – Jugend­för­de­rung an das Jugend­bil­dungs­werk angedockt.

Pädago­gi­sche Begleitung

Eine Jugend­bil­dungs­re­fe­ren­tin sowie mehrere Studie­rende bilden das KiJuPa-Team. Sie beglei­ten die KiJuPaler*innen pädago­gisch und unter­stüt­zen sie bei der Konzep­tion, Planung, Orga­ni­sa­tion und Durch­füh­rung aller Aktio­nen, Projekte, Ausflüge und Fahr­ten sowie bei der parla­men­ta­ri­schen Arbeit.

Lokal – in Marburg und Umgebung

Als erstes sind hier natür­lich die Kolleg*innen vom Kreis­ju­gend­par­la­ment Marburg-Bieden­kopf zu nennen, mit denen das KiJuPa inten­sive Kontakte pflegt und viele Projekte wie beispiels­weise den Hessi­schen KiJuKon (Kinder- und Jugend-Kongress) plant und umsetzt.

Darüber hinaus pflegt das KiJuPa seit Jahren über Koope­ra­tio­nen und Projekte Kontakte zu verschie­de­nen Marbur­ger Akteu­ren. Beispiel­haft sind an dieser Stelle der Marbur­ger Kinder­schutz­bund, das Cine­plex Marburg, die Stadt­bü­che­rei, Radio Uner­hört Marburg, das Marbur­ger Lese­fest und der Welt­la­den Marburg zu nennen. Darüber hinaus gibt es zu verschie­de­nen Anläs­sen einen regel­mä­ßi­gen Austausch mit den Marbur­ger Stadtwerken.

Regio­nal – in Hessen

Mit zahl­rei­chen weite­ren hessi­schen Kinder- und Jugend­be­tei­li­gungs­pro­jek­ten steht das KiJuPa in Kontakt oder nimmt gele­gent­lich an gemein­sa­men Aktio­nen teil, wie zum Beispiel am gemein­sa­men Land­tag­be­su­chen mit dem Jugend­fo­rum Wetz­lar den KJP Offen­bach und Marburg-Bieden­kopf sowie dem Jugend- und Kultur­zen­trum Bad Wildun­gen. Darüber hinaus ist das KiJuPa zuletzt im Rahmen eines Parti­zi­pa­ti­ons­pro­jek­tes für Kinder und Jugend­li­che in Darm­stadt aktiv gewe­sen. Auf Hessen­ebene enga­giert sich das KiJuPa häufig beim Hessi­schen Demo­kra­tietag, dem Hessi­schen Parti­zi­pa­ti­ons­preis oder Veran­stal­tun­gen wie dem Hop – Jugendkongress.

Über­re­gio­nal – in Deutschland

Immer wieder nimmt das KiJuPa an Veran­stal­tun­gen auf Bundes­ebene teil, wie beispiels­weise an den Vernet­zungs­tref­fen des Deut­schen Kinder­hilfs­wer­kes, um sich dort mit ande­ren Akteur*innen der Kinder- und Jugend­be­tei­li­gung auszu­tau­schen. Eine KiJu­Pa­le­rin sitzt beispiels­weise auch im Jugend­bei­rat des Projekts “Starke Kinder- und Jugend­par­la­mente” des Deut­schen Kinderhilfswerks

Inter­na­tio­nal – in der Welt

Das KiJuPa pflegt auch Kontakte zu ande­ren Betei­li­gungs­pro­jek­ten im Ausland. Vor allem die Verbin­dun­gen zu Marburgs Part­ner­stadt Poitiers in Frank­reich werden regel­mä­ßig aufge­frischt. Darüber hinaus entste­hen über Projekte span­nende Möglich­kei­ten des Austau­sches wie beispiels­weise über das bilin­guale Radio­pro­jekt mit Kindern und Jugend­li­chen in Kolum­bien oder mit dem Kinder- und Jugend­par­la­ment in Luxem­burg. Hervor­zu­he­ben ist das Gemein­schafts­pro­jekt ‘Ensem­ble pour le Climat’ mit den Part­ner­städ­ten Sfax und Poitiers, welches den Hessi­schen Parti­zi­pa­ti­ons­preis 2021 gewin­nen konnte.

Das KiJuPa Marburg
Ein Kurzfilm

Wenn Du kurz und auf den Punkt gebracht wissen willst, was das KiJuPa ist, wie es arbei­tet und wie ddjfas mit den Anträ­gen funk­tio­niert, schau Dir diesen Film an. Der Film wurde von den KiJuPaler*innen selbst gemacht. Von der Idee über das Dreh­buch bis zum ferti­gen Film – alles haben die KiJuPaler*innen selbst entwi­ckelt und umgesetzt.

Unsere Rechte

Das KiJuPa besitzt drei wich­tige Rechte: Rede­recht, Antrags­recht und ein eige­nes Budget. Mehr über diese Rechte erfährst Du hier.

Antrags­recht

Das KiJuPa besitzt ein Antrag­recht. Das ist etwas ganz Beson­de­res und ein sehr wirk­sa­mes Betei­li­gungs­mit­tel, denn die zustän­di­gen poli­ti­schen Entscheidungsträger*innen müssen sich mit dem jewei­li­gen Anlie­gen des KiJuPa inten­siv ausein­an­der­set­zen und die entspre­chen­den Sach­ver­halte genau prüfen. Die Anträge des KiJuPa werden dabei wie die der Frak­tio­nen in der Stadt­verordneten­versammlung behan­delt. Die Anträge werden in den zustän­di­gen Ausschüs­sen und der Stadt­verordneten­versammlung bera­ten, disku­tiert und abge­stimmt. Das KiJuPa bekommt über jeden Schritt entspre­chende Infor­ma­tio­nen und am Ende das Ergeb­nis mitge­teilt. Wenn Du sehen möch­test, wie das mit den Anträ­gen im KiJuPa genau funk­tio­niert, dann schau Dir den Kurz­film über das KiJuPa an.

Rede­recht

Das KiJuPa besitzt ein Rede­recht. Auch dieses Recht ist nicht selbst­ver­ständ­lich und ermög­licht es dem KiJuPa seine Sicht­wei­sen bzw. die von Kindern und Jugend­li­chen den poli­ti­schen Entscheidungsträger*innen mitzu­tei­len. In der Regel macht das KiJuPa einmal im Jahr vom Rede­recht Gebrauch und entsen­det eine Dele­ga­tion in die Stadt­verordneten­versammlung. Die Dele­ga­tion berich­tet über die Arbeit und die aktu­el­len Themen und Inhalte des KiJuPa. Auch Wünsche, Lob und Kritik werden geäußert.

Eige­nes Budget

Das KiJuPa besitzt ein eige­nes Budget. Neben den anfal­len­den Verwal­tungs­kos­ten des KiJuPa steht dem KiJuPa ein eige­ner Etat zu Verfü­gung, über den das KiJuPa selbst entschei­den darf. Dieses Recht ermög­licht es dem KiJuPa eige­nen Themen und Inhalte selbst zu setz­ten und selbst­stän­dig umzu­set­zen oder andere Projekte zu unter­stüt­zen. Dem KiJuPa stehen als eige­nes Budget aktu­ell pro Jahr 6000€ zur Verfügung.

Satzung und Geschäftsordnung

Die wich­tigs­ten recht­li­chen Grund­la­gen für das KiJuPa sind die KiJuPa-Satzung und die ‑Geschäfts­ord­nung. Die Satzung wurde dem KiJuPa von der Stadt­verordneten­versammlung gege­ben. Sie regelt Grund­sätz­li­ches wie zum Beispiel die Aufga­ben, die Wahl und die Rechte. Die Geschäfts­ord­nung gibt sich das KiJuPa selbst. Sie regelt die Arbeits­ab­läufe wie zum Beispiel die Sitzun­gen und die Vorstandsarbeit.

Geschichte des KiJuPa

Die erste Idee zu einen Kinder- und Jugend­par­la­ment in Marburg entstand bereits in der Mitte der 1990er Jahre. Die einzel­nen Statio­nen der Geschichte des KiJuPa kannst Du hier über diesen Zeit­strahl nachverfolgen.
Mai 1997 1. KiJuPa
6. Juni 1997 1. KiJuPa
Mai 1999 2. KiJuPa
1. Okto­ber 1999 2. KiJuPa
25. Juli 2000 2. KiJuPa
10. Februar 2001 2. KiJuPa
09. Juli 2001 3. KiJuPa
24. Juni 2002 3. KiJuPa
23. Dezem­ber 2003 4. KiJuPa
6. April 2004 4. KiJuPa
30. April 2004 4. KiJuPa
2004 4. KiJuPa
März 2005 5. KiJuPa
Herbst 2006 5. KiJuPa
2006 5. KiJuPa
24. April 2008 6. KiJuPa
6. Juni 2008 6. KiJuPa
12. Mai 2007 6. KiJuPa
2008 6. KiJuPa
13. bis 16. Mai 2010 7. KiJuPa
19. Septem­ber 2010 7. KiJuPa
9. Juni 2011 7. KiJuPa
17. bis 20. Novem­ber 2012 8. KiJuPa
Herbst 2012 8. KiJuPa
11. bis 13. Juli 2014 9. KiJuPa
9. Dezem­ber 2014 9. KiJuPa
9. Mai 2015 10. KiJuPa
9. Juni 2016 10. KiJuPa
11. bis 14. April 2018 11. KiJuPa
13. Septem­ber 2017 11. KiJuPa
16. Juni 2018 11. KiJuPa
Herbst 2019 12. KiJuPa
2020 12. KiJuPa
2020 12. KiJuPa
Sommer 2021 12. KiJuPa
20. Nov. 2021 12. KiJuPa
Dezem­ber 2021 12. KiJuPa
05. Juni 2022 13. KiJuPa
13. Okto­ber 2022 13. KiJuPa
Dezem­ber 2022 13. KiJuPa
2. Februar 2023 13. KiJuPa
Mai 1997 1. KiJuPa
6. Juni 1997 1. KiJuPa
Mai 1999 2. KiJuPa
1. Okto­ber 1999 2. KiJuPa
25. Juli 2000 2. KiJuPa
10. Februar 2001 2. KiJuPa
09. Juli 2001 3. KiJuPa
24. Juni 2002 3. KiJuPa
23. Dezem­ber 2003 4. KiJuPa
6. April 2004 4. KiJuPa
30. April 2004 4. KiJuPa
2004 4. KiJuPa
März 2005 5. KiJuPa
Herbst 2006 5. KiJuPa
2006 5. KiJuPa
24. April 2008 6. KiJuPa
6. Juni 2008 6. KiJuPa
12. Mai 2007 6. KiJuPa
2008 6. KiJuPa
13. bis 16. Mai 2010 7. KiJuPa
19. Septem­ber 2010 7. KiJuPa
9. Juni 2011 7. KiJuPa
17. bis 20. Novem­ber 2012 8. KiJuPa
Herbst 2012 8. KiJuPa
11. bis 13. Juli 2014 9. KiJuPa
9. Dezem­ber 2014 9. KiJuPa
9. Mai 2015 10. KiJuPa
9. Juni 2016 10. KiJuPa
11. bis 14. April 2018 11. KiJuPa
13. Septem­ber 2017 11. KiJuPa
16. Juni 2018 11. KiJuPa
Herbst 2019 12. KiJuPa
2020 12. KiJuPa
2020 12. KiJuPa

Infor­ma­tio­nen zur Wahl

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Vorstand des 13. KiJuPa

Der Vorstand besteht aus zehn Dele­gier­ten, die in der 1. konsti­tu­ie­ren­den Sitzung (also der 1. Sitzung nach der Wahl) von den Dele­gier­ten gewählt werden. Er trifft sich in der Regel sieben bis zwölf Mal im Jahr, um die KiJuPa-Sitzun­gen, Projekte, Aktio­nen und Fahr­ten gemein­sam mit dem KiJuPa-Team vorzu­be­rei­ten. Der aktu­elle Vorstand besteht aus: 

Lasse Wenzel

1. Vorsit­zen­der

 

Magda­lena Hescher

1. Stell­ver­trende Vorsitzende

 

Niclas Peters

2. Stell­ver­tren­der Vorsitzender

Marc Riehl

Schrift­füh­rer

Johanna Stark

Stell­ver­trende Schriftführerin

Vada Fräbel

Beisit­ze­rin

Qays El-Hamdan

Beisit­zer

Kilian Behrens

Beisit­zer

Lilli Münch

Beisit­ze­rin

Char­lotte Lenz

Beisit­ze­rin

Mitglie­der des 12. KiJuPa

Diese Kinder und Jugend­li­chen wurden bei der KiJuPa-Wahl im März 2019 an den ange­ge­ben Schu­len von ihren Mitschüler*innen gewählt. Da die Anzahl der Mandate von der Anzahl der Schüler*innen der jewei­li­gen Schu­len abhän­gen, erge­ben sich für jede Schule unter­schied­lich viele Plätze. Die KiJuPaler*innen sind für zwei Jahre Mitglied im KiJuPa – auch wenn sie einen Klas­sen- oder Schul­wech­sel haben.

(Stand: März 2019)

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