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Fragen und Antworten

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hier beantworten wir Dir einige der wichtigsten Fragen rund um das KiJuPa.

Was ist das KiJuPa?
Kurz erklärt

KiJuPa Marburg steht für Kinder- und Jugendparlament der Universitätsstadt Marburg. Das KiJuPa besteht aktuell aus ca. 100 Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis zum Ende der Schulzeit.

Zielsetzung

Bei einem Kinder- und Jugendparlament handelt es sich um ein Beteiligungsprojekt für Kinder und Jugendliche. Das bedeutet: Kinder und Jugendliche sollen mitreden, mitbestimmen, mitgestalten und selbst entscheiden können, wenn es um Dinge geht, die sie betreffen. Ziel ist es, die aktuellen Themen sowie Bedarfen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden und Selbstwirksamkeit erfahrbar zu machen.

Grundhaltung

Das KiJuPa ist überparteilich. Das bedeutet: Es gibt keine Parteien und Fraktionen und auch die politischen Haltungen Einzelner spielen keine Rolle. Das KiJuPa ist offen, arbeitet inklusiv und setzt sich für die Belange, Wünsche und Sorgen aller Kinder und Jugendlichen in Marburg ein.

Wie wird das KiJuPa gewählt?
KiJuPa-Wahlrhythmus

Das KiJuPa wird alle zwei Jahre an (fast) allen Marburger Schulen gewählt. Ausgenommen sind die beruflichen Schulen und Schulen, an denen sich nicht ausreichend Kandidierenden finden.

Sitzverteilung im KiJuPa

Den Marburger Schulen stehen je nach Schüler*innenzahl unterschiedlich viele Sitze zu.
Pro angefangene 200 Schüler*innen stehen den Schulen ein Platz für eine*n Delegierte*n und eine*n Vertreter*in zu. Allerdings gibt es nie mehr als 8 Sitze pro Schule.

Aktives und passives Wahlrecht

Das aktive und passive Wahlrecht, also das Recht zu wählen und zu kandidieren, haben alle Marburger Kinder und Jugendliche, die mindestens 6 Jahre alt sind und das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüber hinaus gilt, dass Schüler*innen, die älter sind, aber noch eine Regelschule besuchen, ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht haben. Kinder und Jugendliche, die im Marburger Stadtgebiet leben, aber keine Marburger Schule besuchen, können sich über die “Externe Liste” zur Wahl stellen und auch wählen.

Wie arbeitet das KiJuPa?
KiJuPa-Vorstand

Das KiJuPa hat einen Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Vorsitzende*r
  • 2 stellvertretende Vorsitzende
  • Schriftführer*in
  • Stellvertretende Schriftführer*in
  • 5 Beisitzer*innen

Der Vorstand trifft sich in der Regel 7–12 Mal im Jahr, bereitet die KiJuPa-Sitzungen, Projekte, Aktionen und Fahrten gemeinsam mit dem KiJuPa-Team vor.

KiJuPa-Sitzungen

Das KiJuPa trifft sich ca. 7 Mal im Jahr zu großen KiJuPa-Sitzungen, die in der Regel im Stadtverordnetensitzungsaal stattfinden und öffentlich sind. Hier gibt es Informationen und Berichte, werden Anträge diskutiert und abgestimmt und Termine und Aktionen geplant.

KiJuPa-Treffs

Die eigentliche inhaltliche Arbeit findet in den KiJuPa-Treffs im Haus der Jugend statt. Je nach Thema wird entschieden, was bei den Treffs passiert. Mal wird diskutiert, mal gebastelt, mal gibt es eine Ortsbegehung, mal einen Ausflug…

KiJuPa-Themen

Die inhaltlichen Themen setzen KiJuPaler*innen selbst. Dies geschieht einmal am Anfang der jeweiligen Amtszeit bei der Kennlern-Fahrt. Dort werden die großen Themenschwerpunkte für die nächsten 2 Jahre gesetzt. Weiterhin werden immer wieder aktuelle Themen aufgegriffen. Dauerthemen sind: Schule, Öffentlicher Nahverkehr, Verkehr, Klima- und Umweltschutz usw.

Wie kann ich mitmachen?

Du hast zwei Möglichkeiten, um im KiJuPa mitzumachen:

KiJuPa-Wahl

Du kandidierst und lässt Dich ins KiJuPa über Deine Schule oder die Externe Liste ins KiJuPa wählen.

KiJuPa-Freund*in

Du engagierst Dich als KiJuPa-Freund*in. Das bedeutet, Du kannst alles mitmachen, aber darfst nicht (immer) mitabstimmen. Wenn Du dazu Fragen hast oder Du gerne KiJuPa-Freund*in werden möchtest, melde Dich per Post, Telefon oder E-Mail im KiJuPa-Büro.

Was darf das KiJuPa?

Das KiJuPa darf ganz schön viel!

KiJuPa-Rechte

Das KiJuPa besitzt drei wichtige Rechte: Rederecht, Antragsrecht und ein eigenes Budget. Mehr über die Rechte erfährst Du hier.

Inhaltliche Ausrichtung

Darüber hinaus darf das KiJuPa eigene Themen und Inhalte setzen und über das eigene Programm entscheiden.

Gremienarbeit

Das KiJuPa wird auch häufig angefragt und entsendet Vertreter*innen, die als Expert*innen für Kinder und Jugendliche in Gremien sitzen. Hier einige Beispiele: Verwaltungsausschuss des Jugendbildungswerks, Marburger Schulkommission, Jury des Hessischen Partizipationspreises etc. Dort vertreten die KiJuPaler*innen die Sichtweisen von Kindern und Jugendlichen und geben ihnen eine Stimme.

Was sind die rechtlichen Grundlagen des KiJuPa?
KiJuPa-Satzung und -Geschäftsordnung

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für das KiJuPa sind die KiJuPa-Satzung und die -Geschäftsordnung. Die Satzung wurde dem KiJuPa von der Stadtverordnetenversammlung gegeben. Sie regelt Grundsätzliches wie zum Beispiel die Aufgaben, die Wahl und die Rechte. Die Geschäftsordnung gibt sich das KiJuPa selbst. Sie regelt die Arbeitsabläufe wie zum Beispiel die Sitzungen und die Vorstandsarbeit.

Weitere rechtliche Grundlagen

Das Recht auf Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist in verschiedenen Gesetzen festgehalten. In der UN-Kinderrechtskonvention, zu der sich alle Länder der Welt bekennen können, gibt es einen Abschnitt zum Recht auf Partizipation und Teilhabe. Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet. Zusätzlich zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es Gesetze in den einzelnen Ländern. In Deutschland gibt es das Grundgesetz, dass für alle Menschen in Deutschland gilt und das Kinder- und Jugendhilfegesetz. In diesen beiden Gesetzen ist das Recht auf Partizipation von Kindern und Jugendlichen ebenfalls festgehalten. Außerdem gibt es die Hessische Gemeindeordnung, die nochmal Gesetze für unser Bundesland beinhaltet. Darin wird empfohlen junge Menschen an Entscheidungsprozessen zu beteiligen, es ist jedoch bisher keine Pflicht. Vielleicht ändert sich das jedoch, wenn 2017 die Hessische Verfassung erneuert wird. Die einzelnen Gesetze mit ihren jeweiligen Ausschnitten zur Partizipation werden im folgenden genannt und erklärt:

UN-Kinderrechtskonvention

Seit dem 20.11.1989 ist die UN-Kinderrechtskonvention von allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen (UN), außer den USA, ratifiziert worden (ratifizieren: wenn ein Parlament oder eine Institution einen völkerrechtlichen Vertrag in Kraft setzt). Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten nicht nur dazu, die Interessen und Rechte der Kinder und Jugendlichen in die innerstaatliche Politik aufzunehmen, sondern es sollten diese Rechte auch innenpolitisch angepasst und verankert werden. In der Bundesrepublik wurde die UN-Konvention 1992 umgesetzt und trat somit in Kraft. Die Rechte des Kindes werden von UNICEF wie folgt unterschieden:

  1. ‘survival rights’ sichern Kindern durch den Anspruch auf ausreichende Ernährung, medizinische Versorgung und einen Wohnsitz das Recht auf Überleben zu.
  2. ‘devolopment rights’ dienen dem Zweck, dass die Entwicklung eines Kindes seinem spezifischen Entwicklungstand entsprechend durch Erziehung und Schulbildung begünstigt wird.
  3. ‘protection rights’ bewahren das Kind vor Ausbeutung und Missbrauch.
  4. ‘participation rights’ stellen das Recht des Kindes auf Mitsprache und freie Meinungsäußerung sicher.

Das Recht eines Kindes auf Partizipation und Teilhabe spiegelt sich vor allem in Artikel 12, Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention wider. Darin „sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife“. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich darüber hinaus dazu verpflichtet, alle fünf Jahre über die Umsetzung der durch die Konvention einhergehenden Aufgaben zu berichten. Denn schließlich haben laut der UN Kinder und Jugendliche ausdrücklich eigene Rechte, zu deren Sicherung und Umsetzung sich jeder Mitgliedsstaat vertraglich verpflichtet hat. Strittig bleibt jedoch in diesem Kontext, dass Kinderrechte nicht einklagbar sind, wenn sie nicht eingehalten werden, obwohl sie auf völkerrechtlicher Basis beruhen.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Da alle Menschen in Deutschland (das betrifft ebenfalls Kinder und Jugendliche) vor dem Gesetzgeber gleich sind, gelten auch die im Grundgesetz verankerten Grundrechte ausnahmslos für die gesamte Bevölkerung. Jedoch werden Kinder und Jugendliche innerhalb der Grundrechte nicht ausdrücklich erwähnt. Im Zusammenhang mit (politischer) Partizipation junger Menschen ist vor allem Artikel 17 des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung, was die Teilhabe Kinder und Jugendlicher am politischen Geschehen anbetrifft. Denn darin heißt es, dass „jedermann das Recht habe, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“. Als problematisch erscheint auch hier, dass es dem Grundgesetz an einer rechtlichen Differenzierung der Gesamtbevölkerung mangelt. Denn in Bezug auf Kinder und Jugendliche lässt sich keine ausdrückliche Erwähnung hinsichtlich rechtlicher Gleichberechtigung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen finden. Es wird lediglich in Artikel 6 angeführt, dass im Umgang mit jungen Menschen seitens der Familie besonderer Schutz zu gewährleisten ist. Darüber hinaus wird noch erklärt, was im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erlaubt ist und was nicht geschehen darf.

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Seit 1991 schafft das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Es bezieht ebenfalls die Eltern ein und bietet Hilfe und Schutz in allen Bereichen, die Eltern mit ihren Kindern betreffen könnten. Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist ein wesentliches Standbein des KJHG und ist deswegen auch in verschiedenen Paragraphen festgeschrieben. Das spiegelt bereits Paragraph 1 wieder, worin es heißt, dass „jeder junge Mensch […] ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat, deren Einhaltung sowohl bei Eltern als auch bei der Jugendhilfe liegt. Jugendhilfe soll außerdem „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“. Somit wird der Jugendhilfe bereits in Paragraph 1 des KJHG eine gesetzlich festgeschriebene Erlaubnis auf Einflussnahme in sämtlichen gesellschaftlich-politischen Entscheidungen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, erteilt. Kinder und Jugendliche sind somit ihrem Entwicklungsstand entsprechend an der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen, wie aus Paragraph 8 hervorgeht. Sie haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

Allen Bundesländern in Deutschland wird offen gelassen, ob sie Paragraph 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in ihren Gemeindeordnungen ergänzen möchte. In Hessen wurde im Zuge der Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 8. Juli 1998 Partizipation junger Menschen mit den kommunalpolitischen Planungs- und Entscheidungsprozessen verknüpft. So wird z.B. in Paragraph 4c der HGO empfohlen, dass „die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen soll“. Jedoch  handelt es sich dabei lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Vorschrift, was zur Folge hat, dass der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht zwingend Folge zu leisten ist. Die Wahl der Beteiligungsformen ist letztendlich den Kommunen selbst überlassen. Eine ergänzende Neuerung erfährt allerdings Paragraph 8c der HGO, was die Partizipation von Kindern und Jugendlichen anbetrifft. Denn seit dem 8. Juli 1998 „kann Kindern und Jugendlichen in ihrer Funktion als Vertreterin oder Vertreter von Kinder- und Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden“.

Wo ist das KiJuPa verankert?
Jugendbildungswerk

Das KiJuPa ist innerhalb der Stadtverwaltung der Universitätsstadt Marburg beim Fachdienst 56 – Jugendförderung an das Jugendbildungswerk angedockt.

Pädagogische Begleitung

Eine Jugendbildungsreferentin sowie mehrere Studierende bilden das KiJuPa-Team. Sie begleiten die KiJuPaler*innen pädagogisch und unterstützen sie bei der Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung aller Aktionen, Projekte, Ausflüge und Fahrten sowie bei der parlamentarischen Arbeit.

Wie ist das KiJuPa vernetzt?
Lokal – in Marburg und Umgebung

Als erstes sind hier natürlich die Kolleg*innen vom Kreisjugendparlament Marburg-Biedenkopf zu nennen, mit denen das KiJuPa intensive Kontakte pflegt und viele Projekte wie beispielsweise den Hessischen KiJuKon (Kinder- und Jugend-Kongress) plant und umsetzt.

Darüber hinaus pflegt das KiJuPa seit Jahren über Kooperationen und Projekte Kontakte zu verschiedenen Marburger Akteuren. Beispielhaft sind an dieser Stelle der Marburger Kinderschutzbund, das Cineplex Marburg, die Stadtbücherei, Radio Unerhört Marburg, das Marburger Lesefest und der Weltladen Marburg zu nennen. Darüber hinaus gibt es zu verschiedenen Anlässen einen regelmäßigen Austausch mit den Marburger Stadtwerken.

Regional – in Hessen

Mit zahlreichen weiteren hessischen Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekten steht das KiJuPa in Kontakt oder nimmt gelegentlich an gemeinsamen Aktionen teil, wie zum Beispiel am gemeinsamen Landtagbesuchen mit dem Jugendforum Wetzlar den KJP Offenbach und Marburg-Biedenkopf sowie dem Jugend- und Kulturzentrum Bad Wildungen. Darüber hinaus ist das KiJuPa zuletzt im Rahmen eines Partizipationsprojektes für Kinder und Jugendliche in Darmstadt aktiv gewesen. Auf Hessenebene engagiert sich das KiJuPa häufig beim Hessischen Demokratietag, dem Hessischen Partizipationspreis oder Veranstaltungen wie dem Hop – Jugendkongress.

Überregional – in Deutschland

Immer wieder nimmt das KiJuPa an Veranstaltungen auf Bundesebene teil, wie beispielsweise an den Vernetzungstreffen des Deutschen Kinderhilfswerkes, um sich dort mit anderen Akteur*innen der Kinder- und Jugendbeteiligung auszutauschen. Eine KiJuPalerin sitzt beispielsweise auch im Jugendbeirat des Projekts „Starke Kinder- und Jugendparlamente“ des Deutschen Kinderhilfswerks

International – in der Welt

Das KiJuPa pflegt auch Kontakte zu anderen Beteiligungsprojekten im Ausland. Vor allem die Verbindungen zu Marburgs Partnerstadt Poitiers in Frankreich werden regelmäßig aufgefrischt. Darüber hinaus entstehen über Projekte spannende Möglichkeiten des Austausches wie beispielsweise über das bilinguale Radioprojekt mit Kindern und Jugendlichen in Kolumbien oder mit dem Kinder- und Jugendparlament in Luxemburg. Hervorzuheben ist das Gemeinschaftsprojekt ‚Ensemble pour le Climat‘ mit den Partnerstädten Sfax und Poitiers, welches den Hessischen Partizipationspreis 2021 gewinnen konnte.