Wahl an den Schulen

Recht­li­che Rahmenbedingungen

Die Mitglie­der des Kinder-und Jugend­par­la­ments werden grund­sätz­lich an allen öffent­li­chen Schu­len und Schu­len in freier Träger­schaft in der Univer­si­täts­stadt Marburg gewählt. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 1

Gemäß diesen Abschnitts der Satzung des Kinder- und Jugend­par­la­ments Marburg können alle Schüler*innen Marbur­ger Schu­len an ihren Schu­len wählen und gewählt werden, sofern sie das Wahl­recht besitzen.

Das aktive und passive Wahl­recht zum Kinder- und Jugend­par­la­ment der Univer­si­täts­stadt Marburg haben alle Kinder und Jugend­li­chen, die ihren Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Univer­si­täts­stadt Marburg haben oder hier in einem Inter­nat wohnen und für die Marburg ihr länger­fris­ti­ger Lebens­mit­tel­punkt ist. Kinder und Jugend­li­che ohne Haupt­wohn­sitz in der Univer­si­täts­stadt Marburg geben eine schrift­li­che Erklä­rung ab, dass sie das aktive und passive Wahl­recht zu einem Kinder-und Jugend­par­la­ment in keiner ande­ren Stadt wahr­neh­men. Zur Ausübung des akti­ven und passi­ven Wahl­rechts müssen die Kinder und Jugend­li­chen zum Zeit­punkt der Wahl das 6. Lebens­jahr voll­endet haben und eine allge­mein­bil­dende Schule oder eine Förder­schule besu­chen oder das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 2

Hier werden die Vorraus­set­zun­gen für das Wahl­recht darge­stellt. Zusam­men­ge­fasst muss man hierfür:

  • - mindes­tens 6 Jahre alt sein
  • - in Marburg wohnen (samt Außenstadtteile)
ENTWE­DER:
  • - noch nicht 18 Jahre alt sein
ODER:
  • - eine allge­mein­bil­dende Schule besuchen

Das heißt, dass beispiels­weise ein 17-jähri­ger Auszu­bil­den­der ebenso wählen kann wie eine 19-jährige Schülerin.

In jeder Schule kann je ange­fan­gene 200 Schüler*innen, die das aktive und passive Wahl­recht haben, ein Mitglied gewählt werden, höchs­tens jedoch vier Mitglieder. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 3

Dies bedeu­tet, dass eine Schule mit 204 Schüler*innen beispiels­weise 2 Deli­gier­ten­sitze und 2 Stellvertreter*innensitze hätte während eine Schule mit über 800 Schüler*innen die maxi­male Anzahl der Sitze erreicht hat und damit bis zu 4 Dele­gierte und 4 Stellvertreter*innen haben kann. 

Den ersten Sitz aus der nach Mädchen und Jungen getrennt geführ­ten Vorschlags­lis­ten der jewei­li­gen Schule erhält der*die Kandidat*in mit der höchs­ten Zahl der abge­ge­be­nen gülti­gen Stim­men. Den jeweils nächs­ten der noch zu verge­ben­den Sitze, einschließ­lich der Sitze für die Stellvertreter*innen, erhält der*die Kandidat*in mit der höchs­ten Stim­men­zahl aus der Vorschlags­liste des ande­ren Geschlechts. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det das Los. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 3

Beispiel­rech­nung:
Wahl­er­geb­nis nach Auszäh­lung aller Stim­men der Beispiel­schule mit 2 Dele­gier­ten- und 2 Stellvertreter*innensitze:

  • Julia (40 Stimmen)
  • Sarah (38 Stimmen)
  • Lukas (29 Stimmen)
  • Anna (15 Stimmen)
  • Simon (6 Stimmen)

Den ersten Dele­gier­ten­sitz hat hier eindeu­tig Julia gewon­nen mit den meis­ten Stim­men (40). Den zwei­ten Dele­gier­ten­sitz aller­dings gewinnt laut Satzung nicht Sarah sondern der Junge mit den meis­ten Stim­men (da Julia ja ein Mädchen ist). Somit ist Lukas mit 29 Stim­men der zweite Delegierte.

Bei den Stellvertreter*innen beginnt wieder ein Mädchen (da die Sitze abwech­selnd verge­ben werden und der zweite Deli­gierte ein Junge ist) und damit ist Sarah die erste Stell­ver­tre­te­rin mit 38 Stim­men. Da nun wieder ein Junge folgen muss wird Anna über­sprun­gen und Simon zwei­ter Stell­ver­tre­ter mit 6 Stimmen.

Ablauf der Wahl

  • Dezem­ber

    Erste Infor­ma­tio­nen zur anste­hen­den Wahl und der Wahl­ab­lauf wird allen Schul­lei­tun­gen in Marburg zugeschickt.

  • Januar

    Die Kandi­die­ren­den stel­len sich an ihrer Schule zu Wahl auf. Dafür werden den Klassenlehrer*innen Listen zugesand.

  • März

    Alle wahl­be­rech­tig­ten Schüler*innen können abstim­men. Alle Kandi­die­ren­den bekom­men das Ergeb­nis zugesand.

  • Mai

    Das neuge­wählte Kinder- und Jugend­par­la­ment trifft sich zum ersten Mal zur Sitzung, der sogenn­an­ten “ersten konsti­tu­ie­ren­den Sitzung”.