Wahl durch die “externe Liste”

Recht­li­che Rahmenbedingen

Alle aktiv und passiv wahl­be­rech­tig­ten Kinder und Jugend­li­chen (§ 2 Abs. 2), an deren Schule keine Wahl statt­fin­det, sollen über das Kinder- und Jugend­par­la­ment infor­miert werden. Die entspre­chen­den Kinder und Jugend­li­chen haben die Möglich­keit, sich über das Jugend­bil­dungs­werk der Univer­si­täts­stadt Marburg für die Wahl des Kinder- und Jugend­par­la­ments aufstel­len zu lassen und/oder inner­halb des Wahl­zeit­raums ihre Stimme im Haus der Jugend abzu­ge­ben (externe Liste). Glei­ches gilt für wahl­be­rech­tigte Kinder und Jugend­li­che, die Schu­len außer­halb der Univer­si­täts­stadt Marburg besuchen. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 1

Gemäß diesen Abschnitts der Satzung des Kinder- und Jugend­par­la­ments Marburg können alle Kinder und Jugend­li­chen an deren Schule nicht gewählt wird bzw. die keine Schule mehr besu­chen eben­falls an der Wahl teil­neh­men, sofern sie wahl­be­rech­tigt sind. Die Wahl wird für diese Kinder und Jugend­li­che online über die Seite des Kinder- und Jugend­par­la­ments statt­fin­den (diese Seite).

Das aktive und passive Wahl­recht zum Kinder- und Jugend­par­la­ment der Univer­si­täts­stadt Marburg haben alle Kinder und Jugend­li­chen, die ihren Haupt- oder Neben­wohn­sitz in der Univer­si­täts­stadt Marburg haben oder hier in einem Inter­nat wohnen und für die Marburg ihr länger­fris­ti­ger Lebens­mit­tel­punkt ist. Kinder und Jugend­li­che ohne Haupt­wohn­sitz in der Univer­si­täts­stadt Marburg geben eine schrift­li­che Erklä­rung ab, dass sie das aktive und passive Wahl­recht zu einem Kinder-und Jugend­par­la­ment in keiner ande­ren Stadt wahr­neh­men. Zur Ausübung des akti­ven und passi­ven Wahl­rechts müssen die Kinder und Jugend­li­chen zum Zeit­punkt der Wahl das 6. Lebens­jahr voll­endet haben und eine allge­mein­bil­dende Schule oder eine Förder­schule besu­chen oder das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 2

Hier werden die Vorraus­set­zun­gen für das Wahl­recht darge­stellt. Zusam­men­ge­fasst muss man hierfür:

  • - mindes­tens 6 Jahre alt sein
  • - in Marburg wohnen (samt Außenstadtteile)
ENTWE­DER:
  • - noch nicht 18 Jahre alt sein
ODER:
  • - eine allge­mein­bil­dende Schule besuchen

Das heißt, dass beispiels­weise ein 17-jähri­ger Auszu­bil­den­der ebenso wählen kann wie eine 19-jährige Schülerin.

Für die Sonder­form der exter­nen Liste gilt die Ermitt­lung der aktu­el­len Schüler*innen-zahl, die in der Univer­si­täts­stadt Marburg wohnen, aber keine Marbur­ger Schule besu­chen. Auch für die externe Liste gilt die Rege­lung, dass je ange­fan­gene 200 Schüler*innen ein Mitglied gewählt werden kann 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 3

Hier wird fest­ge­legt, wieviele Sitze in der Online-Wahl besetzt werden können. Je 200 Kinder und Jugend­li­che, die für die externe Liste wahl­be­rech­tigt sind, können ein*e Delegierte*r und ein*e Stellvertreter*in gewählt werden.

Den ersten Sitz aus der nach Mädchen und Jungen getrennt geführ­ten Vorschlags­lis­ten der jewei­li­gen Schule erhält der*die Kandidat*in mit der höchs­ten Zahl der abge­ge­be­nen gülti­gen Stim­men. Den jeweils nächs­ten der noch zu verge­ben­den Sitze, einschließ­lich der Sitze für die Stellvertreter*innen, erhält der*die Kandidat*in mit der höchs­ten Stim­men­zahl aus der Vorschlags­liste des ande­ren Geschlechts. Bei Stim­men­gleich­heit entschei­det das Los. 

KiJuPa-Satzung §2 Absatz 3

Obwohl hier von “Schule” die Rede ist, wird für die Auszäh­lung der Wahl die externe Liste genauso behandelt.

Beispiel­rech­nung:
Wahl­er­geb­nis nach Auszäh­lung aller Stim­men der Beispiel­schule mit 2 Dele­gier­ten- und 2 Stellvertreter*innensitze:

  • Julia (40 Stimmen)
  • Sarah (38 Stimmen)
  • Lukas (29 Stimmen)
  • Anna (15 Stimmen)
  • Simon (6 Stimmen)

Den ersten Dele­gier­ten­sitz hat hier eindeu­tig Julia gewon­nen mit den meis­ten Stim­men (40). Den zwei­ten Dele­gier­ten­sitz aller­dings gewinnt laut Satzung nicht Sarah sondern der Junge mit den meis­ten Stim­men (da Julia ja ein Mädchen ist). Somit ist Lukas mit 29 Stim­men der zweite Delegierte.

Bei den Stellvertreter*innen beginnt wieder ein Mädchen (da die Sitze abwech­selnd verge­ben werden und der zweite Deli­gierte ein Junge ist) und damit ist Sarah die erste Stell­ver­tre­te­rin mit 38 Stim­men. Da nun wieder ein Junge folgen muss wird Anna über­sprun­gen und Simon zwei­ter Stell­ver­tre­ter mit 6 Stimmen.

Ablauf der Wahl

  • Mitte bis Ende Januar

    Über dieser Seite können sich wahl­be­rech­tigte Kinder und Jugend­li­che entwe­der als Wähler*in oder als Kandidierende*r regis­trie­ren. Kandi­da­ten können bei der Wahl im März selbst­ver­ständ­lich auch abstimmen.

  • Anfang März

    Alle regis­trier­ten Kinder und Jugend­li­chen, die nach Über­prü­fung ihrer Daten wahl­be­rech­tigt sind, werden zur Online-Abstim­mung frei­ge­schal­tet und bekom­men eine Nach­richt mit den nöti­gen Infor­ma­tio­nen per Mail zugesand.

  • März

    Mit den zuge­sand­ten Zugangs­da­ten können sich alle regis­trier­ten Wähler*innen auf dieser Seite einlog­gen. Zunächst werden Steck­briefe der Kandi­die­ren­den gezeigt und im nächs­ten Schritt kann abge­stimmt werden. Ergeb­nisse der Online-Wahl werden auf der Website veröf­fent­licht und per Mail an alle Wähler*innen versand.

  • Mai

    Das neuge­wählte Kinder- und Jugend­par­la­ment trifft sich zum ersten Mal zur Sitzung, der sogenn­an­ten “ersten konsti­tu­ie­ren­den Sitzung”.