Wahl durch die “externe Liste”
Rechtliche Rahmenbedingen
Alle aktiv und passiv wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen (§ 2 Abs. 2), an deren Schule keine Wahl stattfindet, sollen über das Kinder- und Jugendparlament informiert werden. Die entsprechenden Kinder und Jugendlichen haben die Möglichkeit, sich über das Jugendbildungswerk der Universitätsstadt Marburg für die Wahl des Kinder- und Jugendparlaments aufstellen zu lassen und/oder innerhalb des Wahlzeitraums ihre Stimme im Haus der Jugend abzugeben (externe Liste). Gleiches gilt für wahlberechtigte Kinder und Jugendliche, die Schulen außerhalb der Universitätsstadt Marburg besuchen.
Gemäß diesen Abschnitts der Satzung des Kinder- und Jugendparlaments Marburg können alle Kinder und Jugendlichen an deren Schule nicht gewählt wird bzw. die keine Schule mehr besuchen ebenfalls an der Wahl teilnehmen, sofern sie wahlberechtigt sind. Die Wahl wird für diese Kinder und Jugendliche online über die Seite des Kinder- und Jugendparlaments stattfinden (diese Seite).
Das aktive und passive Wahlrecht zum Kinder- und Jugendparlament der Universitätsstadt Marburg haben alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Universitätsstadt Marburg haben oder hier in einem Internat wohnen und für die Marburg ihr längerfristiger Lebensmittelpunkt ist. Kinder und Jugendliche ohne Hauptwohnsitz in der Universitätsstadt Marburg geben eine schriftliche Erklärung ab, dass sie das aktive und passive Wahlrecht zu einem Kinder-und Jugendparlament in keiner anderen Stadt wahrnehmen. Zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts müssen die Kinder und Jugendlichen zum Zeitpunkt der Wahl das 6. Lebensjahr vollendet haben und eine allgemeinbildende Schule oder eine Förderschule besuchen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Hier werden die Vorraussetzungen für das Wahlrecht dargestellt. Zusammengefasst muss man hierfür:
- - mindestens 6 Jahre alt sein
- - in Marburg wohnen (samt Außenstadtteile)
- - noch nicht 18 Jahre alt sein
- - eine allgemeinbildende Schule besuchen
Das heißt, dass beispielsweise ein 17-jähriger Auszubildender ebenso wählen kann wie eine 19-jährige Schülerin.
Für die Sonderform der externen Liste gilt die Ermittlung der aktuellen Schüler*innen-zahl, die in der Universitätsstadt Marburg wohnen, aber keine Marburger Schule besuchen. Auch für die externe Liste gilt die Regelung, dass je angefangene 200 Schüler*innen ein Mitglied gewählt werden kann
Hier wird festgelegt, wieviele Sitze in der Online-Wahl besetzt werden können. Je 200 Kinder und Jugendliche, die für die externe Liste wahlberechtigt sind, können ein*e Delegierte*r und ein*e Stellvertreter*in gewählt werden.
Den ersten Sitz aus der nach Mädchen und Jungen getrennt geführten Vorschlagslisten der jeweiligen Schule erhält der*die Kandidat*in mit der höchsten Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Den jeweils nächsten der noch zu vergebenden Sitze, einschließlich der Sitze für die Stellvertreter*innen, erhält der*die Kandidat*in mit der höchsten Stimmenzahl aus der Vorschlagsliste des anderen Geschlechts. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Obwohl hier von “Schule” die Rede ist, wird für die Auszählung der Wahl die externe Liste genauso behandelt.
Beispielrechnung:
Wahlergebnis nach Auszählung aller Stimmen der Beispielschule mit 2 Delegierten- und 2 Stellvertreter*innensitze:
- Julia (40 Stimmen)
- Sarah (38 Stimmen)
- Lukas (29 Stimmen)
- Anna (15 Stimmen)
- Simon (6 Stimmen)
Den ersten Delegiertensitz hat hier eindeutig Julia gewonnen mit den meisten Stimmen (40). Den zweiten Delegiertensitz allerdings gewinnt laut Satzung nicht Sarah sondern der Junge mit den meisten Stimmen (da Julia ja ein Mädchen ist). Somit ist Lukas mit 29 Stimmen der zweite Delegierte.
Bei den Stellvertreter*innen beginnt wieder ein Mädchen (da die Sitze abwechselnd vergeben werden und der zweite Deligierte ein Junge ist) und damit ist Sarah die erste Stellvertreterin mit 38 Stimmen. Da nun wieder ein Junge folgen muss wird Anna übersprungen und Simon zweiter Stellvertreter mit 6 Stimmen.
Ablauf der Wahl
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Mitte bis Ende Januar
Über dieser Seite können sich wahlberechtigte Kinder und Jugendliche entweder als Wähler*in oder als Kandidierende*r registrieren. Kandidaten können bei der Wahl im März selbstverständlich auch abstimmen.
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Anfang März
Alle registrierten Kinder und Jugendlichen, die nach Überprüfung ihrer Daten wahlberechtigt sind, werden zur Online-Abstimmung freigeschaltet und bekommen eine Nachricht mit den nötigen Informationen per Mail zugesand.
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März
Mit den zugesandten Zugangsdaten können sich alle registrierten Wähler*innen auf dieser Seite einloggen. Zunächst werden Steckbriefe der Kandidierenden gezeigt und im nächsten Schritt kann abgestimmt werden. Ergebnisse der Online-Wahl werden auf der Website veröffentlicht und per Mail an alle Wähler*innen versand.
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Mai
Das neugewählte Kinder- und Jugendparlament trifft sich zum ersten Mal zur Sitzung, der sogennanten “ersten konstituierenden Sitzung”.